Herbstlaub — wie sieht es aus mit der Reinigungspflicht?

Schön sieht es aus, das bunte Herbstlaub. Bloß, auf Gehwegen birgt es durchaus Gefahren. Wird es nass, entwickelt sich schnell eine gefährliche Rutschbahn. Spätestens jetzt ist Laub fegen angesagt.

Doch wer ist dafür zuständig? Grundsätzlich liegt die Verkehrssicherungspflicht für den öffentlichen Straßenraum bei der Gemeinde. Diese überträgt die Verpflichtung, insbesondere für die Gehwege, auf die anliegenden Hauseigentümer. Sie sind es, die dafür Sorge tragen müssen, dass der Gehweg verkehrssicher ist. Neben der Räumung von Eis und Schnee fällt darunter auch das Laubfegen.

Wie bei Eis und Schnee besteht Sturzgefahr, wenn auf Wegen viel Laub liegt. Und ebenso wie bei Eis und Schnee muss unter Umständen auch mehrfach am Tag gefegt werden. Allerdings sind auch Fußgänger und Radfahrer in der Pflicht, sich vorsichtig auf Wegen mit Laub zu bewegen.

Foto: Michael Haßdenteufel
Laub auf dem Bürgersteig

Rechtsgrundlage ist die Satzung über die Straßenreinigung in der Mittelstadt St. Ingbert. In ihrem Paragrafen 1 sagt sie: “Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Reinigung wird nach § 2(1) der o.a. Satzung für die öffentlichen Geh-, Wohn- und Radwege sowie der Bereich der Fußgängerzone den Eigentümern der anliegenden Grundstücke übertragen, soweit nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Reinigung der Fahrbahn auf allen öffentlichen Straßen, die nicht an die städt. Straßenreinigung angeschlossen sind, wird ebenfalls den Eigentümern der anliegenden Grundstücke übertragen. Zur Fahrbahn gehören auch Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen sowie Bushaltebuchten.”

Die allgemeine Reinigung erstreckt sich bei Geh- und Radwegen auf die gesamte Geh- und Radwegfläche vor dem Anliegergrundstück. Die Reinigung ist einmal wöchentlich durchzuführen. Bei allen Reinigungsarbeiten ist der Kehricht, Laub, Schlamm oder sonstiger Unrat unmittelbar nach dem Kehren restlos zu entfernen. Er darf nicht zum Nachbargrundstück hin oder in Gräben, Einlaufschächten, Straßenkanalisation oder Rinnen entsorgt werden.

Zur Reinigung gehört auch die Beseitigung von Gras und Unkraut. Deckel und Schächte der öffentlichen Versorgungsleitungen, insbesondere Hydranten und Einlaufschächte der Straßenkanalisation, sind stets freizuhalten und zu säubern.

(Pressemitteilung der Stadt St. Ingbert)

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